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ANGESTELLTE UND RENTNER

Nicht in jedem Fall sind Sie als Angestellter oder Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Steuererklärungspflicht ist an eine Vielzahl von Faktoren, wie beispielsweise bei Arbeitnehmern die Steuerklasse, bei Rentenempfängern die Höhe der Rente oder generell das Vorliegen weiter Einkünfte geknüpft.

Sollte Erklärungspflicht bestehen, sind Sie grundsätzlich eigenverantwortlich dafür zuständig, diesen Pflichten nachzukommen. Dabei gilt eine Frist bis zum 31.05. des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres. Sofern Sie Ihre Einkommensteuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, verlängert sich diese Frist bis zum 31.12. des Folgejahres.

Bei nicht fristgerechter Abgabe erfolgt eine Erinnerung des Finanzamtes, die man nicht ignorieren sollte. Ansonsten droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzverwaltung. Zudem kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von bis zu 10% der festgesetzten Steuer bzw. maximal 25.000,00 Euro erhoben werden.

Doch auch wenn keine Pflicht zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung besteht, kann es sinnvoll sein, freiwillig eine Veranlagung durch Abgabe einer Erklärung zu beantragen (sogenannte Antragsveranlagung) und so zuviel gezahlte Steuern erstattet zu bekommen. Hierfür besteht seit 2008 eine Frist von vier Jahren (davor 2 Jahre).

Gern prüfe ich für Sie, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind oder freiwillig eine Steuererklärung abgeben sollten.

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